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Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Vereinbarung des Ältestenrates oder Beschluss des Landtages zur Versammlung einberufen. Bei besonders dringlichen Beratungen kann die Präsidentin/der Präsident den Termin festlegen. Eine Frist von sechs Tagen sollte immer gewahrt bleiben. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder auf Wunsch der Landesregierung muss das Parlament innerhalb von zwei Wochen tagen.

In der Regel bekunden die Abgeordneten ihre Entscheidung für oder gegen einen Beratungsgegenstand durch Handzeichen. Dabei führt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter stets auch die Gegenprobe durch, d.h. sie/er vergewissert sich über die Anzahl derer, die dafür oder dagegen stimmen oder sich enthalten, auch darüber, ob die Abstimmung korrekt durchgeführt wurde.

Besteht aus Sicht der Landtagsmitglieder Bedarf zur regelmäßigen und längerfristigen Aufarbeitung wichtiger Fragen oder Entwicklungen, kann dafür eine Enquetekommission eingesetzt werden. Das Gremium soll laut Geschäftsordnung nicht mehr als sieben Mitglieder haben, über die sich die Fraktionen einvernehmlich einigen. Damit die Ergebnisse der Kommission bei der Entscheidungsfindung der Abgeordneten berücksichtigt werden können, wird dem Plenum ein Bericht oder zumindest ein Zwischenbericht (spätestens bis zum Ende der Wahlperiode) zur Aussprache vorgelegt.

Bei einem Entschließungsantrag soll nicht die Landesregierung zum direkten Handeln aufgefordert werden – sondern der Landtag als Ganzes bringt damit eine Willensbekundung zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck. Geht ein solcher Entschließungsantrag ein, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und nach einer Beratung abgestimmt. Eine Beratung des Antrages in einem Ausschuss findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.

Bei den Wahlen zum Hessischen Landtag wird für jede/n Bewerberin/Bewerber aus einem Wahlkreis auch eine Ersatzbewerberin/ein Ersatzbewerber aufgestellt. Sonst kann der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden. Das geschieht aus zwei Gründen: Falls ein im Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber oder Bewerberin stirbt oder seine/ihre Wählbarkeit verliert, tritt der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin an dessen Stelle. Damit soll eine Nachwahl, die aufwändig und teuer ist, möglichst ausgeschlossen werden. Zweitens wird durch diese Regelung erreicht, dass der Wahlkreis stets von einem Abgeordneten repräsentiert wird, der den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist. Verzichtet nämlich der im Wahlkreis gewählte Bewerber/Bewerberin auf sein/ihr Mandat oder scheidet er/sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, rückt die/der den Wählerinnen und Wählern bereits bekanntgemachte Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber an deren/dessen Stelle in den Landtag nach.

Erhält eine Partei bei Wahlen zum Hessischen Landtag mehr Direktmandate, als der Zweitstimmenanteil ihr Sitze im Parlament zuteilt, spricht man von Überhangmandaten. Beispiel: Die Partei X erhält 10% der Zweitstimmen und darf, da 110 Sitze zu verteilen sind, dementsprechend 11 Abgeordnete in den Landtag entsenden. Hat die Partei X aber mittels der Erststimme 13 Wahlkreise direkt gewonnen, erhalten auch die entsprechend direkt gewählten 13 Abgeordneten der Partei ein Landtagsmandat. Die Partei X ist dann mit zwei Überhangmandaten im Landtag vertreten. Um das durch die Anzahl der Zweitstimmen errechnete Verhältnis der Sitze im Landtag zu erhalten, werden den anderen Parteien entsprechende Ausgleichsmandate zugesprochen. 

Ist ein Gesetz im Landtag beschlossen worden, wird der Wortlaut von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages beurkundet. Offenbare Unstimmigkeiten, die Nummernfolge oder Teile von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes können bei Bedarf von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten berichtigt werden. Anschließend wird das Gesetz an den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin übermittelt, der/die für die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Sorge trägt. Erst nach der Veröffentlichung kann das Gesetz in Kraft treten.

In der Verfassung des Landes Hessen wird dem Parlament durch Artikel 92 die Möglichkeit gegeben, einen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung relevanter Vorgänge einzusetzen. Durch Artikel 92 der Hessischen Verfassung wird dem Parlament in die Möglichkeit gegeben, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn ein Fünftel der Abgeordneten des Landtags dies wollen. Meistens ist es der Zweck eines Untersuchungsausschusses, mutmaßliche Versäumnisse oder Fehlverhalten innerhalb de Landesverwaltung aufklären. Mitglieder sind die dafür ausgewählte Abgeordnete, die proportional der Größe ihrer Fraktion in den Untersuchungsausschuss entsandt werden. Der Ausschuss kann während seiner Ermittlungen Auskünfte von Gerichten und Akteneinsicht bei Behörden erhalten, um Beweise für den untersuchten Sachverhalt zu ermitteln. Untersuchungsausschüsse tagen in der Regel öffentlich, es sei denn, zwei Drittel der Ausschussmitglieder fordern, die Öffentlichkeit auszuschließen.