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Die Landesregierung wird auch als „Kabinett“ bezeichnet. Es besteht demnach aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und den Ministerinnen und Ministern. Dies definiert  Artikel 100 der Hessischen Verfassung. Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin mit absoluter Mehrheit. Diese/r ernennt seine/ihre  Ministerinnen und Minister und teilt dies dem Landtag unverzüglich mit. Wenn der Landtag dem Kabinett das Vertrauen ausgesprochen hat, kann es seine Arbeit aufnehmen. 

Mit einer „Kleinen Anfrage“ können Abgeordnete von der Landesregierung Auskunft über bestimmte Angelegenheiten verlangen, die nicht nur von örtlichem Interesse sind. Sie soll von der Landesregierung in kurzer Form, schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zuleitung (über den Landtagspräsidenten) beantwortet werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, wird ein Zwischenbericht mit Angabe der Hinderungsgründe fällig. 

Zusammenschluss von Fraktionen zum gemeinsamen Erreichen der absoluten Stimmenmehrheit und damit auch Wahl der Regierung. Wenn es nach einer Wahl keine absolute Mehrheit für eine Partei gibt, können sich Fraktionen zusammenschließen, um mit der Mehrheit der Mandate einen Regierungschef oder eine Regierungschefin zu wählen. Eine Koalition unterstützt das Regierungsprogramm und tritt bei Abstimmungen im Parlament geschlossen auf. Die Bildung einer Koalition erfordert von den beteiligten Fraktionen Kompromissbereitschaft; jede Fraktion muss in ihren Entscheidungen Rücksicht auf den oder die Koalitionspartner nehmen. Dabei spielen die durch das Wahlergebnis bestimmten Machtverhältnisse eine große Rolle. Die Mitglieder einer mit vielen Stimmen gewählten Partei werden mehr Einfluss in der Koalition nehmen können als eine kleine Fraktion.

Kommunalwahlen sind die Wahlen zu den örtlichen Bürgervertretungen (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Kreistag, Ortsbeirat und Ausländerbeirat, die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Landräte und Landrätinnen sowie Bürgerentscheide und die Abwahl von direkt Gewählten. Die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nehmen die Städte, Gemeinden und Landkreise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung selbst wahr. Der Landeswahlleiter für Hessen wirkt hierbei nicht mit. Die Aufgaben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport erstrecken sich lediglich auf die Mitwirkung an der Bereitstellung des erforderlichen Regelwerks (Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung, Wahlgeräteverordnung, Durchführungshinweise in Form von Wahlerlassen und allgemeinen Rechtsauskünften, Vordruckmuster). Auskünfte zu Kommunalwahlen erteilen die jeweiligen Gemeinde- und Kreiswahlleiter/innen mit ihren örtlichen Wahlämtern. 

Zu Beginn einer Wahlperiode muss sich das Parlament neu zusammenfinden. Die erste Sitzung wird vom/von der ältesten Abgeordneten, dem sogenannten Alterspräsidenten oder Alterspräsidentin, eröffnet. Dann werden die beiden jüngsten Abgeordneten zu vorläufigen Schriftführern/Schriftführerinnen ernannt und die Abgeordneten einzeln aufgerufen. Wenn die Beschlussfähigkeit festgestellt ist, gilt der Landtag als konstituiert. Wenn auch die Geschäftsordnung als Grundlage aller weiteren Schritte beschlossen ist und die Tagesordnung bestätigt wurde, werden die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident, die Vize-Präsidenten/Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Präsidiums gewählt. Es folgt die Wahl des Ältestenrats und auf Vorschlag aller Fraktionen die Besetzung der Ausschüsse und bestimmter Gremien. Nun ist der Zeitpunkt gekommen, an dem die alte Regierung durch die neue abgelöst werden muss. Der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin tritt zurück und ein neuer/eine neue muss gewählt werden. Nach seiner/ihrer Vereidigung, präsentiert er/sie sein/ihr Kabinett, das heißt, seine/ihre Ministerinnen und Minister. Wenn die Abgeordneten der neuen Landesregierung ihr Vertrauen erklärt haben, müssen diese ebenfalls vereidigt werden. Das Land hat dann für die laufende Wahlperiode ein neues Parlament sowie eine neue Regierung und ist handlungs- und regierungsfähig. Wird kein neuer Ministerpräsident oder Ministerpräsidntin gewählt, bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend so lange im Amt bis das der Fall ist. 

Ein Konsul/eine Konsulin ist ein offiziell von einem Staat beauftragte/r Vertreter/in im Ausland. Dort nimmt er/sie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger des (Entsende)-Staates wahr und kümmert sich um Belange des Handels. Die Behörde, an deren Spitze der Konsul/die Konsulin steht, heißt Konsulat. Im Unterschied zum Botschafter vermittelt ein Konsul/eine Konsulin nicht in diplomatischen, sondern in behördlichen Fällen. Es gibt die vom Staat benannten Berufskonsuln/-konsulinnen und die ehrenamtlich tätigen Honorarkonsuln/-konsulinnen. In Staatsverträgen ist festgelegt, welche Amtshandlungen die Konsuln/Konsulinnen völkerrechtlich vornehmen dürfen.

Während einer Rede im Plenum kann eine Wortmeldung zur Kurzintervention bei der Präsidentin/beim Präsidenten gemacht werden. Dann kann die Präsidentin/der Präsident noch einmal das Wort für eine kurze Frage oder Gegendarstellung zum Debattenbeitrag an eine/n Vertreter/in der Fraktionen erteilen. Der Redner/die Rednerin darf darauf noch antworten. Es besteht nicht die Möglichkeit, auf die Intervention mit einer zweiten Intervention zu reagieren. Jede Fraktion darf zu einer Rede nur einmal intervenieren, jeder Abgeordnete darf zu einem Tagesordnungspunkt nur einmal Intervention fordern.

Die Präsidentin/der Präsident wird geheim oder durch Handzeichen von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern gewählt.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen haben.

Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Um das Wählen einfacher zu gestalten, wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke, auch Stimmbezirke genannt, unterteilt. Dabei sollen grundsätzlich nicht mehr als 2500 Wahlberechtigte in einem Wahlbezirk sein. Kleinere Gemeinden bilden meistens einen Wahlbezirk, größere Gemeinden oder Städte werden entsprechend aufgeteilt. Ein Wahlbezirk muss mindestens so groß sein, dass nicht erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

Abstimmung über zu treffende Entscheidungen, beispielsweise bei der Besetzung von bestimmten Ämtern und Positionen. Der Landtag nimmt zahlreiche Wahlen vor. Zum Beispiel wählt er die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, den Ministerpräsidenten/Ministerpräsidentin, die Mitglieder des Hauptausschusses, und den Präsidenten/die Präsidentin des Staatsgerichtshofs. Die Wahl wird geheim - mit Stimmzetteln - durchgeführt. Im Einzelfall, zum Beispiel bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, kann die Wahl - wenn niemand widerspricht - auch durch Handzeichen erfolgen.

Die Abgeordneten des Landtages werden nicht nur selbst gewählt, sondern üben selbst aktiv das Wahlrecht zur Besetzung bestimmter Positionen aus.

Zu Beginn der Legislaturperiode wird die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident gewählt. Die Wahl des Ministerpräsidenten/der Ministerpräsidentin erfolgt durch den Hessischen Landtag ebenso wie die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Staatsgerichtshofes, des Präsidenten des Landesrechnungshofes, des Datenschutzbeauftragten, der Mitglieder des Richterwahlausschusses, des Rundfunkrates und andere mehr. Auch die hessischen Mitglieder der Bundesversammlung werden vom Hessischen Landtag gewählt.

Wählergruppen und Parteien erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit im Rahmen des demokratischen Staatsaufbaus. Seit 1994 erhalten die Parteien keine Wahlkampfkostenerstattung mehr. Da das Bundesverfassungsgericht 1992 entschieden hat, dass eine staatliche Teilfinanzierung rechtens sei, erhalten die Parteien staatliche Zuschüsse. Diese beziehen sich nicht auf einzelne Wahlkämpfe, sondern sollen den Parteien die Erfüllung ihrer Aufgaben im Ganzen ermöglichen, unabhängig von der Ebene des Staatsaufbaus. Wählergruppen, die an der Landtagswahl teilnehmen, erhalten einmalig für diese Wahl einen pauschalisierten Kostenersatz nach dem Landtagswahlgesetz: Können sie mindestens 1 % der gültigen Landesstimmen erringen, bekommen sie für jede auf ihre Liste entfallende gültige Landesstimme 2 Euro. Wählergruppen, für die keine Landesliste zugelassen war und die mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme ebenfalls 2 Euro. 

Laut Landtagswahlgesetz ist Hessen für die Landtagswahl in fünfundfünfzig Teilstücke, die sogenannten Wahlkreise eingeteilt, aus denen je ein Bewerber/eine Bewerberin durch direkte Wahl als Abgeordnete/r bestimmt wird. Die Bewerberin/Der Bewerber mit den meisten Wahlkreisstimmen (Erststimmen) wird als dessen direkt gewählte/r Vertreter/in in das Landesparlament entsandt. Er/Sie erhält ein Direktmandat. Die Wahlkreiseinteilung richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten. Ein wichtiges Kriterium ist die Zahl der Wahlberechtigten. Sie sollte möglichst gleich hoch sein, damit alle gleich stark vertreten sind. Die Zuschnitte der Wahlkreise sind beim Landeswahlleiter zu finden.

https://www.wahlen.hessen.de

Mit der Erst- oder Wahlkreisstimme unterstützt der wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus seinem Wahlkreis für einen Sitz im Hessischen Landtag. Im Zweistimmen-Wahlsystem, das auch bei der Wahl zum Hessischen Landtag eingesetzt wird, hat der Wähler/die Wählerin eine Erststimme, mit der er/sie einen Kandidaten/eine Kandidatin aus seinem/ihrem Wahlkreis direkt für das Landesparlament wählen kann. Diese Stimme heißt deshalb auch Wahlkreisstimme. Im Gegensatz dazu wählt er/sie mit seiner/ihrer zweiten Stimmmöglichkeit eine/n Bewerber/in von den Landeslisten der Parteien. Aus jedem Wahlkreis zieht ein/e direkt gewählte/r Bewerber/in als Abgeordnete/r in den Landtag ein. Da es in Hessen 55 Wahlkreise gibt, wird auch die Hälfte der 110 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt.

Als Wahlorgane bezeichnet man Personen oder Personengruppen, die die eine Wahl nach den gültigen Bestimmungen vorbereiten, durchführen und die Ergebnisse erfassen. Die Mitwirkung in einem Wahlvorstand oder Wahlausschuss ist ein Ehrenamt, das nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf. Die Landtagswahl wird über die drei Ebenen Kommunen, Kreis und Land durchgeführt: In den einzelnen Wahlbezirken (auch Stimmbezirke genannt) werden die Stimmen abgegeben, ausgezählt und vom Wahlvorstand an den Kreiswahlleiter weitergegeben. Dieser ist mit dem Kreiswahlausschuss verantwortlich für Fragen innerhalb des Wahlkreises. Der Kreiswahlleiter stellt fest, wer das Direktmandat erhält und Wahlkreisabgeordnete/r wird, bei Stimmengleichheit zieht er ein Los. Die Ergebnisse werden an den Landeswahlleiter weitergegeben. Er stellt fest, wie viele Sitze auf die Landeslisten der Parteien entfallen und welche Kandidatinnen und Kandidaten dadurch in den Landtag gewählt sind. Vor der Wahl ist der Landeswahlleiter zusammen mit dem Landeswahlausschuss die entscheidende Instanz für die Zulassung der Bewerber/innen und Parteien zur Wahl.

Die zwischen den Wahlen liegende Zeit, die den Abgeordneten zur Umsetzung der Wahlziele zur Verfügung steht. Seit 2003 erstreckt sich eine Wahlperiode des Hessischen Landtages über fünf Jahre. Davor (von 1946 bis 2003) dauerte die Wahlperiode in Hessen regulär vier Jahre. Die in der Hessischen Verfassung vorgeschriebenen Neuwahlen müssen rechtzeitig vor Ablauf der alten Wahlperiode durchgeführt werden, damit nach Feststehen des endgültigen Wahlergebnisses genug Zeit bleibt, die Organisation des neu gewählten Parlamentes an die veränderte Situation anzupassen. Zu Beginn der Wahlperiode treffen sich die neu gewählten Abgeordneten im Plenum, um alle erforderlichen Schritte im Parlament durchzuführen, damit der neue Landtag seine reguläre Arbeit aufnehmen kann. Diese erste gemeinsame Sitzung wird deshalb auch Konstituierende Sitzung genannt, weil sie die grundsätzlichen Festlegungen für die kommende Zeit vornimmt. Unter anderem gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung wählt die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und die Landtagsvizepräsidenten und -vizepräsidentinnen. Damit die Arbeit im Land zügig weitergehen kann, wird auch der neue Ministerpräsident oder die neue Ministerpräsidentin und sein/ihr Kabinett bestimmt.

Im Unterschied zum Parteiprogramm sind im Wahlprogramm die kurz- und mittelfristigen Ziele und Forderungen einer Partei niedergeschrieben. Meistens gelten sie für die Dauer einer Wahlperiode und werden im Vorfeld einer Wahl als Leitlinie öffentlich bekannt gemacht. Die Erarbeitung des Wahlprogrammes geschieht in unterschiedlichen Arbeitsgruppen der Partei. Die Zustimmung der Parteimitglieder wird über die Mehrheit der Delegierten auf einem Parteitag eingeholt.

Beim Wahlprüfungsgericht handelt sich um ein parlamentarisches Wahlprüfungsorgan. Das Gremium prüft, ob es bei der Landtagswahl zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren oder zu strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen gekommen ist, die Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Landtag gehabt haben.

Die Wählerinnen und Wähler, deren Einspruch abgelehnt worden ist, sowie die Fraktionen können gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts innerhalb eines Monats Wahlprüfungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erheben.

Das Wahlprüfungsgericht setzt sich zusammen aus den beiden höchsten Richtern des Landes, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, sowie Abgeordneten. Die Mitglieder werden nach Art. 78 Hessische Verfassung, und § 2 des Wahlprüfungsgesetzes am Tag der Konstituierenden Sitzung gewählt.

Die Neuwahl des Landtages muss vor Ablauf der Wahlperiode an einem Sonntag oder einem gesetzlicher Feiertag stattfinden. Der Termin wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

Über jede wichtige Sitzung des Landtages wird ein stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Im stenografischen Bericht sind die Beschlüsse, die Namen der Sitzungsleiter/-leiterinnen, der Anwesenden festgehalten. Diese Wortprotokolle werden von den hierfür eigens ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtages, den Parlamentsstenografinnen und -stenografen erstellt. Die Protokolle öffentlicher Sitzungen sind auch öffentlich zugänglich.