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Die Mindestzahl von Abgeordneten, die für die Annahme eines Antrags oder eines Beschlusses erforderlich ist, wird mit dem lateinischen Wort „Quorum“ bezeichnet. Beispiel: das Quorum für die Wahl des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin sind 56 von 110 Stimmen (gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Hessischen Landtages). 

Die Tagesordnung zeigt die in einer Sitzung von den Abgeordneten zu behandelnden Beratungsgegenstände auf. Die Präsidentin/Der Präsident des Landtages stellt auf der Grundlage der Beratung im Ältestenrat die Tagesordnung für die Plenarsitzungen auf. Diese muss zu Beginn der Plenarsitzung von den Abgeordneten genehmigt werden. Trotz erfolgter Genehmigung kann der Landtag aber beschließen, einzelne Gegenstände von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte zu ändern.