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Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Vereinbarung des Ältestenrates oder Beschluss des Landtages zur Versammlung einberufen. Bei besonders dringlichen Beratungen kann die Präsidentin/der Präsident den Termin festlegen. Eine Frist von sechs Tagen sollte immer gewahrt bleiben. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder auf Wunsch der Landesregierung muss das Parlament innerhalb von zwei Wochen tagen.

In der Regel bekunden die Abgeordneten ihre Entscheidung für oder gegen einen Beratungsgegenstand durch Handzeichen. Dabei führt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter stets auch die Gegenprobe durch, d.h. sie/er vergewissert sich über die Anzahl derer, die dafür oder dagegen stimmen oder sich enthalten, auch darüber, ob die Abstimmung korrekt durchgeführt wurde.

Besteht aus Sicht der Landtagsmitglieder Bedarf zur regelmäßigen und längerfristigen Aufarbeitung wichtiger Fragen oder Entwicklungen, kann dafür eine Enquetekommission eingesetzt werden. Das Gremium soll laut Geschäftsordnung nicht mehr als sieben Mitglieder haben, über die sich die Fraktionen einvernehmlich einigen. Damit die Ergebnisse der Kommission bei der Entscheidungsfindung der Abgeordneten berücksichtigt werden können, wird dem Plenum ein Bericht oder zumindest ein Zwischenbericht (spätestens bis zum Ende der Wahlperiode) zur Aussprache vorgelegt.

Bei einem Entschließungsantrag soll nicht die Landesregierung zum direkten Handeln aufgefordert werden – sondern der Landtag als Ganzes bringt damit eine Willensbekundung zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck. Geht ein solcher Entschließungsantrag ein, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und nach einer Beratung abgestimmt. Eine Beratung des Antrages in einem Ausschuss findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.

Bei den Wahlen zum Hessischen Landtag wird für jede/n Bewerberin/Bewerber aus einem Wahlkreis auch eine Ersatzbewerberin/ein Ersatzbewerber aufgestellt. Sonst kann der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden. Das geschieht aus zwei Gründen: Falls ein im Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber oder Bewerberin stirbt oder seine/ihre Wählbarkeit verliert, tritt der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin an dessen Stelle. Damit soll eine Nachwahl, die aufwändig und teuer ist, möglichst ausgeschlossen werden. Zweitens wird durch diese Regelung erreicht, dass der Wahlkreis stets von einem Abgeordneten repräsentiert wird, der den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist. Verzichtet nämlich der im Wahlkreis gewählte Bewerber/Bewerberin auf sein/ihr Mandat oder scheidet er/sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, rückt die/der den Wählerinnen und Wählern bereits bekanntgemachte Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber an deren/dessen Stelle in den Landtag nach.

Die Berechnung der Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer (benannt nach Thomas Hare (1806–1891), Jurist, London und Horst F. Niemeyer (*1931), Professor für Mathematik, RWTH-Aachen) vorgenommen: Die Zahl der zu vergebenden Sitze (110) wird multipliziert mit der Zahl der für die Landeslisten jeweils abgegebenen Zweitstimmen, diese dann dividiert durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Ergibt die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt. Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden. Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu Überhangmandaten sowie Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien.

Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss, seine Aufgaben sind in Artikel 93 der  Hessischen Verfassung geregelt. Es ist seine vorrangigste Aufgabe, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren, wenn der Landtag nicht versammelt ist und ein Notfall eintritt. Solche Situationen können vor allem zwischen der Auflösung und dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages auftreten. Er ist auch für  Immunitätsfragen und  Bundesratsangelegenheiten zuständig. Außerdem befasst er sich mit verfassungsrechtlichen Fragen und mit Themen, die aus Sicherheitsgründen vertraulich behandelt werden müssen. Wird die  Verwaltung reformiert so begleitet der Hauptausschuss die Steuerung und Koordinierung. Er ist auch in Verteidigungsangelegenheiten eingebunden und für Themen des Hörfunks und des Fernsehens zuständig. Weiterhin pflegt dieser Ausschuss die Beziehungen zu den anderen Landesparlamenten und zu den  Partnerschaftsregionen. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung in einer Sitzung verlangen. Der Antrag dazu muss im Namen einer Fraktion gestellt werden.

Der Hessentag ist das Fest aller Hessen, das einmal im Jahr stattfindet. Unterhaltung und Informationen erwarten die Besucher über eine Zeit von 10 Tag in einer stets anderen hessischen Stadt. 1961 fand der erste Hessentag in Alsfeld statt. Der damalige Ministerpräsident Georg August Zinn hatte das Landesfest für alle Hessen organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung des nach dem Zweiten Weltkrieg neu entstandenen Bundeslandes zu stärken. Bis heute richtet die Landesregierung das Landesfest jährlich in einer anderen hessischen Kommune aus. Während der 10 Tage dauernden Festveranstaltungen präsentieren sich die Regionen Hessens und vor allem die gastgebende Stadt. Auch die Landesverwaltung ist in einer großen Ausstellungshalle für Besucherinnen und Besucher offen. An einem zentralen Standort erwarten die hessischen Abgeordneten und die Verwaltung der Fraktionen und des Landtags die Gäste mit Aktionen, Informationen und Geschenken. Die regionalen gewerblichen Aussteller haben ebenfalls Gelegenheit, ihre Produkte und Dienstleistungen vorzustellen. Auf dem Festgelände unterhalten bekannte Künstlerinnen und Künstler die Gäste mit kulturellen Darbietungen. Den Abschluss der Feier bildet jedes Jahr der Hessentagszug, eine kilometerlange Aneinanderreihung von Fußgruppen und Wagen aus ganz Hessen. Der Hessentag ist das größte und älteste Landesfest in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag vom 5. April 1993 regelt neben der Geschäftsordnung des Landtages die Rechte und Pflichten der Fraktionen in der hessischen Volksvertretung. Die Fraktionen selbst geben sich bei der Konstitution eine Satzung, in der die innere Struktur und die Arbeitsabläufe festgelegt sind.

 Hessisches Fraktionsgesetz

Zur Vorhersage von Wahlergebnissen werden häufig bereits vorhandene Teilergebnisse in ein mathematisch wahrscheinliches Endergebnis umgerechnet. Dazu werden Computerprogramme eingesetzt, die eine hohe Vorhersagegenauigkeit erreichen. 

Sprechen darf im Parlament nur, wem die Präsidentin/der Präsident das Wort erteilt hat. Möchte ein Mitglied des Landtages im Parlament sprechen, muss es sich beim Schriftführer/bei der Schriftführerin, der/die die Redeliste führt, schriftlich zu Wort zu melden. Wenn die Präsidentin/der Präsident ihm/ihr das Wort erteilt, darf er/sie reden. Ertönt die Glocke der Präsidentin/des Präsidenten, muss der Redner oder die Rednerin seine/ihre Ausführungen unterbrechen. 

Für die Landtagsdebatten im Plenum gelten festgelegte Redezeiten. Diese werden vorab von den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Fraktionen gemeinsam vereinbart. Die Regierung ist an die Redezeiten nicht gebunden. Da die Tagesordnung einer Plenarsitzung sehr umfangreich ist, wird die Redezeit der Abgeordneten pro Tagesordnungspunkt und Fraktion vorher von den Fraktionsgeschäftsführern/-führerinnen genau festgelegt. Für die Besprechung eines Antrags zum Beispiel reichen in der Regel 5 Minuten pro Fraktion. Bei besonders wichtigen Punkten wie Gesetzeslesungen bekommen die Rednerinnen und Redner meistens 10 Minuten Zeit, um ihre Position zu verdeutlichen. Darüber hinaus kann jede Fraktion einen Punkt, den sie für besonders wichtig hält, auswählen, der dann ausgiebig in 15 Minuten dargestellt werden kann. Einzig die Landesregierung ist nicht an die festgelegten Redezeiten gebunden. Sie kann beliebig lange Stellung nehmen. Allerdings haben die Landtagsfraktionen bei Überschreitung der für die sie geltenden Zeiten das Recht, die von der Regierung beanspruchte Zeit auch auszuschöpfen, indem ihnen nachträglich die zusätzliche Redezeit gewährt wird.

Die hessische Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und seinen/ihren Ministerinnen und Ministern zusammen. Zur Bildung einer Regierung wählen die Abgeordneten des Landtages den Hessischen Ministerpräsidenten/die Hessische Ministerpräsidentin. Diese/r ernennt die Mitglieder seines/ihres Regierungskabinetts, die Ministerinnen und Minister, die für die Ausführung der Gesetze und die Durchführung politischer Maßnahmen zuständig sein sollen. Spricht der Landtag der Regierung das Vertrauen aus, kann sie ihre Geschäfte aufnehmen. 

Absichtserklärung einer neu gebildeten Regierung, mit welcher diese die politisch-programmatischen Leitlinien seiner Amtsperiode umreißt und sich und sein Kabinett der parlamentarischen Kritik stellt. Die Regierungserklärung als Absichtserklärung einer (neu gebildeten) Regierung hat eine lange Tradition, die bis in die Zeiten des liberalen Konstitutionalismus des vergangenen Jahrhunderts zurückreicht. Versteht man sie noch allgemeiner als programmatische Eröffnung aus Anlass des Eintritts in ein öffentliches Amt oder eine bedeutende politische Funktion oder gar als richtungsweisende Rede anlässlich eines einschneidenden Ereignisses, so mag es Herkunftslinien geben, die weit über den Parlamentarismus hinaus bis in die Frühzeiten des Politischen verweisen.

Dem Landtag stehen verschiedene Mittel zur Kontrolle der Regierung zu, unter anderem die Festlegung des Haushalts, Befragungen, Beschlüsse, Ausschüsse oder das Misstrauensvotum. Der Landtag kontrolliert das Handeln der Regierung in zweierlei Form, „vorhergehend“ und „nachgehend“. Durch den Haushaltsbeschluss wird im Vorhinein der Handlungsspielraum der Regierung festgelegt. Durch Anträge, Anfragen, Aktuelle Stunden und andere parlamentarische Initiativen haben die Abgeordneten die Möglichkeit, Aktivitäten der Regierungsmitglieder zu besprechen und zu überprüfen. Weitere wichtige Instrumente der Kontrolle sind Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen. Als äußerstes Mittel kann das Parlament das Misstrauensvotum einsetzen, das unter Umständen zur Abwahl der Regierung oder sogar zu neuen Landtagswahlen führen kann.